Untersuchungshaft
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte bei vorliegendem Verfahrensausgang die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2024 (7B_858/2024) abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 26. Juni 2024 (470 24 117) Strafprozessrecht Untersuchungshaft Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft (Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2024) A. A. wurde am 13. Februar 2024 vorläufig festgenommen. Seither wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, ein Strafverfahren gegen ihn geführt wegen des Verdachts des Mordes (Art. 112 StGB), begangen an seiner Ehefrau B. . In diesem Rahmen ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2024 hin mit Entscheid vom 16. Februar 2024 Untersuchungshaft bis zum 12. Mai 2024 an. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht ein erstes Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 18. Februar 2024 ab. Am 25. April 2024 stellte dieser erneut ein Haftentlassungsgesuch. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. April 2024 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und gleichzeitig die Verlängerung der Untersuchungshaft um fünf Monate. Ausserdem sei dem Beschuldigten eine Sperrfrist von einem Monat zu setzen, innerhalb welcher er keine Haftentlassungsgesuche mehr stellen dürfe. In der Folge wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 8. Mai 2024 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 25. April 2024 ab und verlängerte die Untersuchungshaft in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2024 vorläufig für die Dauer von fünf Monaten bis zum 12. September 2024. Auf die Anordnung einer Sperrfrist wurde hingegen verzichtet. Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Mai 2024 erhob A. mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt (recte: der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft) vom 8. Mai 2024 aufzuheben (Ziff. 1) und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen (Ziff. 2). Eventualiter sei der Beschwerdeführer gegen Leistung einer angemessenen Kaution und Anordnung einer Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Ziff. 3). Subeventualiter sei er gegen Leistung einer angemessenen Kaution, Anordnung einer Schriftensperre und Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrests aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Ziff. 4). Subsubeventualiter sei die Haftverlängerung bis Ende Juni 2024 zu beschränken, und die Staatsanwaltschaft sei (wohl: anzuweisen), beim eingesetzten Psychiater Prof. C. (Prof. Dr. med. C. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie) ein dringliches Vorabgutachten einzuholen (Ziff. 5). Sodann sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu etwaigen Beschwerdeantworten zu gewähren (Ziff. 6); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 7). C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2024, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. D. Ebenso stellte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 10. Juni 2024 das Begehren, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. E. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits in seiner replizierenden Stellungnahme vom 19. Juni 2024 an den bereits in der Beschwerde vom 27. Mai 2024 vorgebrachten Anträgen fest. Darüber hinaus begehrte er, es sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, sich duplicando hinsichtlich ihres Positionsbezugs bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären. F. Mit Eingabe vom 9. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer zudem persönlich eine subsidiäre Laienreplik ein für den Fall, dass die replizierende Stellungnahme seines Rechtsvertreters nicht rechtzeitig beim Gericht eintreffen sollte. In dieser bat der Beschwerdeführer darum, sein Schreiben als gegenstandslos zu betrachten, soweit die Stellungnahme seines Rechtsvertreters termingerecht eingeht. G. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, eine duplizierende Stellungnahme einzureichen, unter Verweis auf die Tatsache, dass dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteistellung zukommt, abgewiesen. Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem vorliegend der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf dessen Beschwerde einzutreten. 1.2 In Bezug auf die im Rahmen der replizierenden Stellungnahme vorgetragene Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft aufzufordern sei, sich zu ihrem angeblich radikalen Positionsbezug in ihrer Beschwerdeantwort zu erklären, ist in Ergänzung zur verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2024 Folgendes festzustellen: Nach dem Konzept der Strafprozessordnung wechselt die Staatsanwaltschaft ihre Funktion im Verlaufe des Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sowie Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Während des Vorverfahrens, d.h. während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und in der Untersuchung, ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens und tritt dem Beschuldigten in hoheitlicher Stellung gegenüber. Korrelat dazu bildet, dass sie gehalten ist, nach dem gesetzlichen Untersuchungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 2 StPO vorzugehen, wonach belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen ist. Sie hat damit gegenüber dem Beschuldigten und den weiteren Parteien des Verfahrens eine objektivneutrale Haltung einzunehmen. Im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren wird die Staatsanwaltschaft hingegen gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO zur Partei. Dies gilt auch für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Beim Entscheid über die Anordnung von Zwangsmassnahmen sind der Staatsanwaltschaft die entsprechenden Leitungsbefugnisse ausdrücklich entzogen. Vielmehr hat sie im kontradiktorisch ausgestalteten Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren eine materielle Parteistellung. Als Partei wahrt die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates. Dabei darf sie ‒ in objektiv vertretbarer Weise ‒ den Parteistandpunkt konsequent darlegen und sich dafür mit aller Entschiedenheit einsetzen ( Andreas J. Keller , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 9 f. zu Art. 16 StPO, mit Hinweisen; BGE 137 IV 87 E. 3.3.2, mit Hinweisen). In casu erfüllt die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2024 fraglos diese Anforderungen und das Kantonsgericht vermag keinen irgendwie gearteten "radikalen Positionsbezug" zu erkennen. 2.1 a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst festgehalten, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten werde Sache des Straf-gerichts sein. Aus den ausstehenden Gutachten zur Obduktion sowie zur Tatrekonstruktion würden sich möglicherweise weitere Erkenntnisse hierzu ergeben. Momentan bestehe allerdings nach wie vor der dringende Verdacht, dass sich der Beschuldigte des Mordes schuldig gemacht habe. In Bezug auf die Haftgründe sei festzustellen, dass sowohl Flucht-, Wiederholungs- wie auch Kollusionsgefahr vorlägen. An der Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr vermöchten weder eine angebliche Notwehrsituation noch der behauptete Schockzustand etwas zu ändern. Das Vorgehen des Beschuldigten insbesondere nach der Tötung des Opfers zeuge von einer ungeheuren Brutalität, welche normalpsychologisch nicht nachvollziehbar sei. Es erscheine fraglich, dass alles aus reiner Panik geschehen sei. Vielmehr dränge sich die Frage auf, welche Persönlichkeit sich hinter dem Beschuldigten verberge und wie gefährlich er sei. Diese Fragen werde das psychiatrische Gutachten, welches Ende August 2024 erwartet werde, beantworten. Aktuell könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte aus Angst, alles zu verlieren, wofür er lebe und arbeite, das Leben und die Sicherheit anderer schwer gefährde. Er scheine nicht zu verstehen, dass sein Plan, nach seiner Haftentlassung wieder gemeinsam mit seinen Töchtern zusammenzuleben, aktuell und auf absehbare Zeit unrealistisch sei. Es sei nicht vorhersagbar, wie er reagiere, wenn sich ihm jemand in den Weg stelle. Da sich der Beschuldigte völlig auf den Gedanken eingeengt habe, mit seinen Töchtern zusammenzuleben, bestehe ebenfalls die Gefahr, dass er mit diesen die Schweiz verlassen könnte, wenn sie ihm "weggenommen" würden. Ausserdem sei der Ablauf der Tötung noch nicht restlos geklärt und auch die Umfeldabklärung sei eingeschränkt, da der Beschuldigte seine elektronischen Datenträger bzw. den Code hierfür nicht preisgebe. Aus diesen könnten einerseits Rückschlüsse auf die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau wie auch Erkenntnisse über das Motiv gewonnen werden. Bis diese gesichert seien, wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich, die entsprechenden Daten in Freiheit zu ändern oder zu vernichten. Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Flucht-, Wiederholungs- und Kollusionsgefahr seien keine ersichtlich. Aufgrund der Schwere des ihm vorgeworfenen Delikts habe der Beschuldigte sodann mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, womit die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sei. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen sei die Untersuchungshaft im Sinne eines Ausnahmefalls nach Art. 227 Abs. 7 StPO um fünf Monate zu verlängern. b) In seiner Beschwerdeantwort bringt das Zwangsmassnahmengericht überdies vor, der Beschuldigte bestreite nicht, seine Ehefrau mit einem Messer tödlich verletzt zu haben. Die von ihm im Nachgang zur Tat geschilderte Panikreaktion, welche die Mordqualifikation ausschliessen solle, sei nicht ohne Weiteres erkennbar, vielmehr würden die bisher bekannten Umstände eher auf das Gegenteil hindeuten. Bezüglich der Kollusionsgefahr sei festzustellen, dass die elektronischen Datenträger des Beschuldigten bisher nicht hätten ausgewertet werden können. Diesem werde die Begehung eines Mordes vorgeworfen, wobei die genauen Umstände bislang nicht geklärt seien. Hingegen habe er stets eingeräumt, seine tote Ehefrau zerstückelt und mit einem Industriemörser bzw. -mixer teilweise aufgelöst zu haben. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar und zeuge von einer ungeheuren Gewalt und Kaltblütigkeit. Zur Frage der Gefährlichkeit müsse ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden, welches erst Ende August 2024 vorliegen dürfte. Aktuell könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte aus Angst, alles (insbesondere seine Kinder) zu verlieren, das Leben und die Sicherheit anderer schwer gefährde. Zur Beseitigung der Kollusionsgefahr seien keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Über allfällige Ersatzmassnahmen zur Verringerung der qualifizierten Wiederholungsgefahr könne erst nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens befunden werden. Ob eine angemessene Kaution zur Verringerung der Fluchtgefahr geeignet sei, könne sodann erst nach eingehender Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers beurteilt werden. 2.2 a) Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel im Wesentlichen so: Es werde bestritten, dass der Tatverdacht eines Mordes gegeben sei. Ausserdem werde gerügt, dass keiner der drei Haftgründe mehr vorliege. Eingeräumt werde zwar, dass der Tatverdacht hinsichtlich eines Tötungsdeliktes zu bejahen sei, es werde jedoch entschieden in Abrede gestellt, dass ein Verdacht hinsichtlich eines qualifizierten Tötungstatbestandes gegeben sei. Die bisherigen Ermittlungen hätten in keiner Hinsicht einen Verdacht erhärtet, dass die in Frage stehende Tat besonders skrupellos gewesen sei oder etwaige Beweggründe besonders verwerflich gewesen seien. Vielmehr verhalte es sich so, dass im Rahmen eines Angriffs der Ehefrau mit einem Messer und der Abwehr desselben ihr Tod eingetreten sei. Es sei auch für den Beschwerdeführer ein grosses Drama, dass es zum Tod seiner Ehefrau gekommen sei und die Kinder ihre Mutter verloren hätten. Nach ihrem Tod habe er einen veritablen Schock gehabt und sei in eine komplette Panik geraten, in welcher er falsch reagiert habe, woraus jedoch keine Mordqualifikation abgeleitet werden könne. Im Hinblick auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr sei bereits dargelegt worden, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern trotz des Umstandes, wonach sämtliche Spuren ausgewertet seien, er mehrfach geschildert habe, was am fraglichen Nachmittag genau passiert sei, und sämtliche elektronischen Geräte beschlagnahmt worden seien, noch eine Verdunkelungsgefahr bestehen könne. Zudem biete er seit Monaten Hand dazu, dass in seinem Beisein die Geräte ausnahmslos gesichtet werden könnten, danach aber nur etwaige fallrelevante Aspekte zu den Akten genommen werden sollten und nicht der gesamte Inhalt der Geräte. Hinsichtlich der qualifizierten Wiederholungsgefahr sei festzuhalten, dass er sehr genau geschildert habe, in welch enormen Schockzustand er nach dem Angriff seiner Ehefrau und deren Tod durch seine Abwehr geraten sei. Es sei auch nie bestritten worden, dass er in der Panik falsch reagiert habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer selber sehr betroffen über das Geschehene, was aber keineswegs bedeute, dass er gefährlich sei. Klar sei auch, dass er zuerst mit einem Messer angegriffen worden sei und erst danach die Abwehr dieses Angriffs zum Tod seiner Ehefrau geführt habe. Anzufügen sei sodann, dass bezüglich seiner Töchter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeschaltet sei, und er sich selbstverständlich an alle Vorgaben derselben halten werde. Gestützt auf diese Umstände könne unmöglich eine ernsthafte und schon gar keine unmittelbare Gefahr abgeleitet werden, dass er ein gleichartiges schweres Verbrechen wiederholen könnte. In Bezug auf die Fluchtgefahr sei darauf hinzuweisen, dass er unbestreitbar in der Schweiz verwurzelt sei. Auch sei er bereit, sich dem Strafverfahren vollumfänglich zu stellen. Seine sozialen und familiären Bindungen seien in der Schweiz, ebenso seine gesamte berufliche Existenz und es existierten keinerlei Merkmale, welche auf eine Fluchtneigung schliessen liessen. Zudem sei er bereit, eine Schriftensperre zu akzeptieren, eine Kaution zu leisten oder eine Sperre auf einer ihm gehörenden Immobilie zu akzeptieren, wenn er im Gegenzug aus der Haft entlassen werde. Auch sei er einverstanden, wenn er anstelle von Untersuchungshaft mit einem Hausarrest, der elektronisch überwacht werde, belegt werde. Kombiniert mit einer Schriftensperre, einer Kaution und allenfalls weiteren Auflagen wie einem Kontaktverbot könne so einer allfälligen Fluchtgefahr wirksam begegnet werden. b) aa) In seiner replizierenden Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft führt der Beschwerdeführer betreffend den dringenden Tatverdacht ergänzend aus, es existierten im Moment keinerlei Anhaltspunkte, wonach seine Aussagen unglaubhaft, geschweige denn äusserst unglaubhaft seien. Dass sich die Verfahrensleitung bereits zum jetzigen Zeitpunkt derart klar gegen seine Äusserungen stelle, sei unverständlich, unnötig und verletze Art. 6 Abs. 2 StPO, wonach sie gehalten sei, belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Es sei zu hoffen, dass die Radikalität der Aussagebeurteilung von Seiten der Staatsanwaltschaft relativiert werde (vgl. hierzu oben E. 1.2). Bezüglich des Nachtatverhaltens sei festzustellen, dass dieses strikt zu trennen sei von der Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Ehefrau, welche zu deren Tod geführt habe. Er sei nach dem Tod in Panik geraten und selber fassungslos über seine Handlungen, welche auch seiner Meinung nach unentschuldbar seien. Zusammenfassend bestehe zwar ein Verdacht, dass es zu einer Tötungshandlung gekommen sei, deren Qualifikation sei aber zur Zeit noch nicht möglich. Ferner sei eine konkrete qualifizierte Wiederholungsgefahr, dass es zu einem neuen schweren Gewaltverbrechen komme, klarerweise zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei in einen Aktionismus verfallen, der ihm selber nicht erklärbar sei. Falsch sei zudem, dass er keine Betroffenheit zeige; vielmehr bedauere er ausserordentlich, was geschehen sei. Allerdings sei der Tod seiner Ehefrau auch auf den Umstand, dass sie ihn aus heiterem Himmel mit einem Messer angegriffen habe, zurückzuführen. Ausserdem sei die Eskalation des Konflikts hochspezifisch gewesen und es deute nichts auf eine generelle Gefährlichkeit seinerseits hin. Es sei richtig, dass er bisher den Entsperrcode seines Mobiltelefons nicht habe bekanntgeben können. Zwischenzeitlich sei dies aber erfolgt, womit keinerlei Kollusionsgefahr mehr bestehe. Gleichermassen sei keine Fluchtgefahr ersichtlich, da er sich dem Strafverfahren stelle und seine Kinder nie einfach im Stich liesse. Allfälligen Restbedenken könne problemlos mit einer hohen Kaution begegnet werden. Die Verhältnismässigkeit werde nicht per se gerügt, sondern vielmehr das Vorliegen von konkreten Haftgründen. bb) Hinsichtlich der Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts bringt der Beschwerdeführer vor, der Vorhalt, wonach feststehe, dass er seine Ehefrau mit einem Messer tödlich verletzt habe, sei falsch. Ferner sei es unzulässig, allein aus dem Umstand, wonach er den Wunsch habe, mit seinen Töchtern wieder im gewohnten Rahmen zusammenzuleben, zu schliessen, dass eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei auch nicht richtig, dass diese Möglichkeit absolut unrealistisch sei. Momentan fänden bei der KESB Abklärungen statt, welche Wege und Kontakte zwischen ihm und den Kindern möglich seien. Er habe sich stets bereit erklärt, sich an alle Anordnungen der Behörden zu halten, und die Vorstellung, dass er seine Töchter gefährden würde, sei vollkommen unbegründet. Reale Aspekte, die eine konkrete qualifizierte Wiederholungsgefahr nahelegen würden, lägen nicht vor, und ein Zuwarten bis zur Fertigstellung eines vollumfänglichen Gutachtens sei nicht zumutbar. Sodann bestehe keinerlei Kollusionsgefahr mehr, nachdem alle Passwörter sowie Codes bekanntgegeben worden seien und weitere Kollusionshandlungen zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht mehr möglich seien. Zur Fluchtgefahr sei zu erwägen, dass eine Kaution angeboten worden sei, und er seine Kinder niemals im Stich lassen würde. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Ansicht, der Beschuldigte mache geltend, seine Ehefrau im Rahmen einer Notwehrhandlung getötet (erwürgt) zu haben. Allerdings erschienen seine Angaben zum vermeintlichen Sachverhalt äusserst unglaubhaft. Sodann habe er eingestanden, nach der Tötung den Leichnam in der Waschküche am Wohnort mit einer Stichsäge, einem Messer, einer Gartenschere und einem Gastropürierstab wortwörtlich zerlegt zu haben. Dieses Nachtatverhalten lasse in keiner Weise auf einen Täter schliessen, der die Kontrolle verloren habe und in Angst geraten sei. Bereits das unbegreiflich kaltblütige Nachtatverhalten lasse ein Licht auf die Verfassung des Beschuldigten anlässlich der vorangegangenen Tötung werfen. Auch die zahlreichen Vertuschungs- und Verdunkelungshandlungen ‒ so die Zerstückelung des Leichnams, das Verstecken des Mobiltelefons des Opfers auf einem Lieferwagen sowie das Laufenlassen von YouTube-Filmen auf dem eigenen Mobiltelefon während des Zerlegungsvorgangs ‒ deuteten vielmehr auf wohl überlegte Handlungen hin und erklärten gerade keinen Schockzustand. Hinsichtlich der Haftgründe sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Leichnam zunächst mit Enthaarungscreme am Kopf eingesalbt, diesen in der Waschküche zerstückelt, die Kniescheiben in einem Kessel separiert und den Körper teilweise mit einem Gastropürierstab zermalmt habe. Dieses Handeln sei normalpsychologisch nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte wirke analytisch, zeige keine Betroffenheit und scheine keinen Zugang zu sich zu haben. Er schildere den Tod seiner Ehefrau als bedauerliches objektives Geschehen, an welchem er keinen Anteil zu haben scheine. Welche Persönlichkeit sich hinter dem Beschuldigten verberge, sei nach wie vor unklar. Bis zu dessen Gefährlichkeit eine gutachterliche Stellungnahme vorliege, erscheine im Falle einer Haftentlassung das Risiko von neuen Schwerverbrechen als untragbar hoch. Bezüglich der Kollusionsgefahr sei auszuführen, dass der Beschuldigte entgegen seinen Behauptungen bisher den Entsperrcode für sein Mobiltelefon nicht bekanntgegeben habe, obwohl er stets seine Kooperation im Untersuchungsverfahren bekräftigt habe. Somit sei klar, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, um den bestehenden Haftgründen zu begegnen. Nachdem das umfassende forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C. zwingend abzuwarten sei, die Auswertung der Datenträger ausstehe sowie zahlreiche Ermittlungsberichte und Gutachten in den kommenden Monaten erwartet würden, sei die bestehende Untersuchungshaft angesichts der zu erwartenden Strafe augenscheinlich verhältnismässig. 3.1 a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ferner sind gestützt auf Art. 221 Abs. 1 bis StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigter Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). b) Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Der Haftrichter kann indessen im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen ( Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 5 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. c) Beim Haftgrund der Fluchtgefahr geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; 1B_172/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2) braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a, mit Hinweisen). Nebst der Schwere der drohenden Sanktion müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden; namentlich sind die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, dessen Alter, die berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation, Sprachkenntnisse, private und geschäftliche Kontakte ins Ausland sowie sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren. Zu beachten ist zudem, dass mit zunehmender Haftdauer die Fluchtgefahr sinkt. Bei Personen mit ausländischer Nationalität kommt dem Aufenthaltsstatus, der Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem Ausmass der Integration, den familiären Beziehungen, einer allenfalls drohenden Landesverweisung sowie unklaren Wohn- und Arbeitsverhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; Forster , a.a.O., N 5 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 13 ff. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). d) aa) Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 137 IV 84 E. 3.2) ist Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten; die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Verbrechen oder schwere Vergehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen ( Forster , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster , a.a.O., N 15 zu Art. 221 StPO; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 12 zu Art. 221 StPO). bb) Bei akut drohenden Schwerverbrechen, welche die öffentliche Sicherheit nicht weniger gefährden als bei Vorliegen einer Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO, mithin bei einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden, nachdem sich aus einer systematischteleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass es ‒ selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ‒ nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr; BGE 137 IV 13 E. 3 f.; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 35a zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). In Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis sieht der seit dem 1. Januar 2024 gültige neue Art. 221 Abs. 1 bis lit. a und lit. b StPO vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig sind, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr genügt der dringende Tatverdacht eines untersuchten Verbrechens oder eines untersuchten schweren Vergehens. Eine Vortat ist hier nicht erforderlich. Als Anlasstaten in Frage kommen auch versuchte Verbrechen oder schwere Vergehen (BGer 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.4; Botschaft 2019, 6743). Kumulativ setzt strafprozessuale Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr eine spezifische Sicherheitsgefährdung und eine diesbezügliche negative Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall voraus. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Forster , a.a.O., N 15c f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). e) Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person beeinflusst Personen oder wirkt auf Beweismittel ein, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie auf andere Weise Spuren und Beweismittel manipuliert oder beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder gefährden. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess sowie aus ihren persönlichen Merkmalen. Rechnung zu tragen ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere und Natur der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 f.; 132 I 21 E. 3.2 ff.; BGer 1B_246/2007 vom 20. November 2007 E. 3.4; Forster , a.a.O., N 6 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). f) Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Abs. 2 lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen anstelle von Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ein weniger strenger Massstab ‒ insbesondere in Bezug auf die Intensität des besonderen Haftgrundes ‒ anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 2 zu Art. 237 StPO, mit Hinweisen). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4; 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5). 3.2 a) aa) Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist im Hinblick auf das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu erwägen, dass bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), ein solcher zweifellos zu bejahen ist, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich anerkennt, dass der (dringende) Tatverdacht hinsichtlich eines Tötungsdeliktes gegeben ist. Im Gegensatz hierzu ist in der Stellungnahme vom 3. Mai 2024 zum Haftentlassungsgesuch bzw. zur Haftverlängerung noch in Abrede gestellt worden, dass ein konkreter Verdacht hinsichtlich eines vorsätzlichen Tötungstatbestandes vorliege. Bestritten wird nunmehr lediglich noch, dass ein Verdacht hinsichtlich eines qualifizierten Tötungsdeliktes gegeben sei. Dies allein ist aber für die Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich eines gravierenden Kapitalverbrechens von vornherein irrelevant. Sodann hat der Beschuldigte in seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. März 2024 wie auch im Rahmen der Tatrekonstruktion vom 19. März 2024 den Ablauf des fraglichen Nachmittags vom 13. Februar 2024 aus seiner Sicht ausführlich geschildert und dabei eingeräumt, seine Ehefrau "umgebracht", konkret erwürgt zu haben, weil diese ihn angeblich nach einem ‒ positiv verlaufenen ‒ Gespräch unvermittelt mit einem Messer angegriffen habe. An dieser Sachverhaltsversion hat er auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 8. Mai 2024 festgehalten. Dies, nachdem er zuvor mehrfach ‒so in den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 und vom 22. Februar 2024, in derjenigen durch die Polizei, Allgemeiner Ermittlungsdienst, vom 16. Februar 2024 sowie anlässlich der ersten Haftanhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. Februar 2024 ‒ behauptet hatte, seine Ehefrau im gemeinsam bewohnten Haus bei der Treppe tot aufgefunden und sie "lediglich" anschliessend in der Waschküche in Panik zerstückelt zu haben, wobei sich der Stabmixer, welchen er angeblich für ein Pfadiheim in Thun beschafft habe, zufälligerweise bereits im Keller befunden habe. Sodann lassen die Fotografien des zerstückelten und teilweise pürierten Leichnams keine Zweifel an seinem ebenfalls zugestandenen Nachtatverhalten aufkommen. bb) Wie das Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich zu qualifizieren ist, bildet ausdrücklich nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdeinstanz. Der Beschuldigte macht nach seinem Geständnis der Tötung derzeit geltend, er habe in Notwehr gehandelt, weil seine Ehefrau ihn unvermittelt mit einem Messer angegriffen habe. Auch diese Frage, ob allenfalls Rechtfertigungsgründe vorgelegen haben könnten, ist indessen nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Immerhin gilt es diesbezüglich festzustellen, dass es sich bei diesem einigermassen neuen Vorbringen mangels entsprechender stringenter Hinweise aktuell bloss um eine unsubstantiierte Parteibehauptung handelt, deren Wahrheitsgehalt vom materiellen Sachgericht zu eruieren ist. Offenkundige Hinweise für diese These, welche bereits im Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen wären, liegen zumindest momentan nicht vor, zumal Erwürgen einen Vorgang darstellt, der sich nicht in einer einzelnen Handlung ‒ wie beispielsweise ein Schlag oder ein einmaliges Zustechen ‒ erschöpft, sondern eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und daher gerichtsnotorisch nicht als typische Abwehrhandlung ‒ notabene gegen einen angeblichen Messerangriff ‒ bekannt ist. Gestützt auf die derzeitige Akten-lage ist eher davon auszugehen, dass das Opfer bereits vorgängig Betroffene von häuslicher Gewalt gewesen ist. So haben sowohl die Schwester des Opfers, D. , wie auch deren Mutter, E. , anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Februar 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass es Schwierigkeiten in der ehelichen Beziehung gegeben habe und der Beschuldigte das Opfer bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewürgt habe, wobei in Bezug auf Letzteres Fotografien des Opfers mit Würgemalen aktenkundig sind. Gleichermassen aktenkundig ist, dass das Opfer am 14. Juli 2023 der Einsatzleitzentrale der Polizei eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gemeldet hatte. b) Hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen Haftgrundes ist festzustellen, dass sowohl eine qualifizierte Wiederholungsgefahr wie auch eine Fluchtgefahr und überdies eine Kollusionsgefahr gegeben sind. Dies begründet sich im Einzelnen wie folgt: aa) In Bezug auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ist zu erkennen, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen wie auch in seinen unaufgefordert eingereichten Eingaben seine Sichtweise des Geschehenen zwar wortreich schildert, sich aber nicht erklären kann, wie es zur Tötung seiner Ehefrau und insbesondere zur Zerstückelung und teilweisen Pürierung deren Leichnams gekommen ist. Wenngleich es sich allgemein betrachtet bei der Tötung des Ehepartners gerichtsnotorisch nicht um einen Einzelfall handelt, ist in casu zumindest die Zerkleinerung des Leichnams des Opfers mit Hilfe diverser Werkzeuge und insbesondere eines Stabmixers bzw. Pürierstabs als ausserordentlich singulär und auffällig zu bezeichnen, was einen abnormen psychischen Zustand des Täters voraussetzen dürfte. Zudem ist nicht klar, was das Motiv für die Zerstückelung inklusive Pürierung des Leichnams gewesen ist, ob es dabei "bloss" um den letztlich erfolglosen Versuch gegangen ist, Spuren nach der Tötung als tragische Kulmination eines hochspezifischen Konflikts zu verwischen, oder ob der Beschuldigte gar eine komplette Auslöschung des Menschen B. angestrebt hat. Auf jeden Fall legen die Tötung des Opfers in Kombination mit dem extrem auffälligen Nachtatverhalten unter zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts der Aussagen des Beschuldigten sowohl anlässlich seiner Einvernahmen wie auch im Rahmen dessen zahlreichen persönlichen Eingaben, welche dieser während der Strafuntersuchung sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren getätigt hat, die Vermutung nahe, dass er an einer signifikanten psychischen Störung leiden könnte. Ob dies der Fall ist und, falls ja, welche Gefahr hieraus für andere Menschen resultiert, wird vom Gutachter verbindlich zu klären sein. Bezeichnend für eine gewisse Empathielosigkeit ist in diesem Zusammenhang die exemplarisch wiedergegebene Deposition des Beschuldigten vor dem Zwangsmassnahmengericht anlässlich der Verhandlung vom 16. Februar 2024: Dass B. gestorben sei, könne man nicht ändern. Jetzt müssten sie die Situation anerkennen und schauen, was das Beste sei. Psychologisch ebenfalls aussergewöhnlich erscheint die in seiner Einvernahme durch die Polizei, Allgemeiner Ermittlungsdienst, vom 16. Februar 2024 überaus detailliert, geradezu akribisch und analytisch vorgebrachte Beschreibung, wie er die Leiche seiner Ehefrau habe entsorgen wollen und sie aus diesem Grund zerstückelt und püriert habe. Bis zum Vorliegen des bereits in Auftrag gegebenen umfassenden forensischpsychiatrischen Gutachtens, welches sich unter anderem über mögliche psychische Störungen, deren Behandelbarkeit und ebenso die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallbzw. Wiederholungsgefahr zu äussern haben wird, erscheint gestützt auf die gegenwärtig bekannten Tatumstände, das unbestrittene Nachtatverhalten sowie die zahlreichen Einlassungen seitens des Beschuldigten im bisherigen Verfahren eine derzeitige Haftentlassung als ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass der Beschuldigte offensichtlich in der komplett unrealistischen Vorstellung verhaftet ist, in naher Zukunft wieder mit seinen Töchtern, deren Mutter er zugestandenermassen getötet und zerstückelt hat, am bisherigen Wohnort zusammenzuleben, und es angesichts der bestehenden Erkenntnisse nicht absehbar ist, wie er reagieren wird, wenn er dereinst die Realität erkennen sollte. Ohne ein ihm Ungefährlichkeit bescheinigendes forensischpsychiatrisches Gutachten muss zum heutigen Zeitpunkt nur schon aufgrund des erstellten und von ihm auch zugestandenen Verhaltens gegenüber dem Opfer klarerweise von einer untragbar grossen Gefahr für Leib und Leben betreffend Personen, welche sich als Hindernisse für seine Pläne erweisen könnten, ausgegangen werden. So ist beispielsweise völlig ungeklärt, wie sich der Beschwerdeführer gegenüber Mitarbeitenden der KESB verhalten wird, welche sich mit einer Fremdplatzierung seiner Kinder auseinanderzusetzen haben, sobald ihm klar ist, dass ein Zusammenleben mit seinen Töchtern im bisherigen Rahmen, wie es ihm offenbar vorschwebt, aller Voraussicht nach nie mehr möglich sein wird. Der Beschwerdeführer scheint dabei gänzlich auszublenden, dass es nicht einfach nur darum geht, dass er aktuell im Gefängnis sitzt und die KESB nach Wegen sucht, aufgrund einer temporären Verhinderung seinerseits den persönlichen Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern während einer absehbaren Zeitspanne zu ermöglichen. Vielmehr ist er in Untersuchungshaft, weil er seine Ehefrau, die Mutter seiner Kinder, getötet hat, wobei der KESB nun die Aufgabe zukommt, eine dauerhafte Sorgerechtslösung für seine Töchter zu finden. Seine Behauptung, er werde sich selbstverständlich an alle Vorgaben der Behörden halten, stellt in diesem Zusammenhang nicht mehr als ein Lippenbekenntnis dar, zumal er zuvor beispielsweise in seiner persönlichen Stellungnahme vom 1. Mai 2024 zum Haftentlassungsgesuch bzw. zum Haftverlängerungsantrag auf Seite 5 dargelegt hat, er werde in Zukunft seine Familie in Gefahrensituationen ohne Ausweichmöglichkeiten mit all seiner Kraft verteidigen. Nicht ausgeschlossen ist ausserdem, dass seine Töchter im Sinne eines erweiterten Suizids akut gefährdet sind, falls der Beschuldigte in Freiheit die Erkenntnis erlangen sollte, alles verloren zu haben, wofür er gelebt und gearbeitet hat. In seiner persönlichen Replik vom 9. Juni 2024 schreibt der Beschuldigte auf Seite 2, in Verbindung mit seiner Angst, Kinder, Haus und Firma zu verlieren, gerate er in einen "Tunnel" und stresse sich so, dass er sich keine Zeit gebe, seine Entscheidungen zu reflektieren und seine Handlungen zu hinterfragen, während seine Kontrollmechanismen schock-bedingt fehlten. Zur Zeit ist völlig offen, ob der Beschuldigte wieder in einen "Tunnel" gerät und unreflektierte Entscheidungen ohne Kontrollmechanismen trifft, falls bzw. wenn er erkennen sollte, dass seine Angst, Kinder, Haus und Firma zu verlieren, Realität geworden ist. Seinem diesbezüglichen Einwand, wonach die Vorstellung, dass er seine Töchter gefährden würde, vollkommen unbegründet sei, ist zu entgegnen, dass er sich auch nichts von dem, was am 13. Februar 2024 passiert ist, je hätte vorstellen können; er habe es nicht gewollt, nicht geplant und nicht einmal im Entferntesten erahnt (Replik vom 19. Juni 2024 S. 3 Ziff. 3). bb) Hinsichtlich des Haftgrundes der Fluchtgefahr ist zu erwägen, dass es zwar zutreffend ist, wonach gemäss der Praxis des Bundesgerichts die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden kann. Dies mag bei niederschwelligen Strafen zweifellos seine Berechtigung haben. Zu beachten ist in casu jedoch, dass dem Beschuldigten aufgrund des Tatvorwurfs (vorsätzliche Tötung, eventualiter Mord) eine langjährige bis hin zu einer lebenslänglichen freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) droht. Bereits aufgrund dieses Faktes muss gestützt auf den gesunden Menschenverstand eine Fluchtgefahr als ausserordentlich hoch eingestuft werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte in der Schweiz verwurzelt ist und hier bislang zweifellos seinen Lebensmittelpunkt hat. Denn wer möglicherweise die vom Gesetz vorgesehene Maximalstrafe zu gewärtigen hat, hat offensichtlich wenig Interesse, sich der drohenden Sanktion zu stellen. Hinzu kommt vorliegend, dass angesichts des aktuellen Verfahrensstandes der Beschuldigte aller Voraussicht nach nie wieder in einer Weise mit seinen Kindern zusammenleben wird, wie er sich dies offenbar in Ausblendung der Realität vorstellt, zumal äusserst fraglich erscheint, ob diese selbst überhaupt den Willen haben, mit derjenigen Person im gleichen Haushalt zu leben, welche zugestandenermassen ihre Mutter getötet hat. Spätestens sobald der Beschuldigte erkannt hat, dass seine Vorstellung, mit seinen Kindern ein normales Familienleben in der Schweiz ‒ einfach ohne die getötete Mutter ‒ zu führen, nicht umsetzbar ist, hat er offensichtlich keinerlei Grund mehr, sich dem hiesigen Strafverfahren zu stellen. Dabei kann offengelassen werden, ob er ohne oder mit seinen Kindern die Schweiz verlassen könnte. Diese Gefahr gilt umso mehr, als angesichts der gegenwärtigen und vermutungsweise zukünftigen Lebenssituation des Beschwerdeführers an eine Weiterführung seines Geschäftes realistischerweise nicht zu denken ist, womit seine bisher bestehende berufliche Existenz in der Schweiz wohl nicht mehr von langer Dauer sein dürfte. Dem von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument, er würde seine Kinder nie im Stich lassen, ist zu entgegnen, dass er offensichtlich verkennt, dass er genau dies nach objektiven Gesichtspunkten mit der Tötung deren Mutter bereits unwiderruflich getan hat. Dass er überdies psychische Auffälligkeiten aufweist, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, hat er insbesondere mit seinem Nachtatverhalten, welches er "in Panik" begangen haben will, eindrücklich bewiesen. Nicht zuletzt ist der körperlich gesunde, 4. -jährige Beschuldigte in Berücksichtigung seiner Steuerunterlagen aus dem Jahre 2022 mit einem steuerbaren beweglichen Vermögen aus Wertschriften und Guthaben von über CHF 3. augenscheinlich sehr gut situiert, womit es ihm ein Leichtes wäre, ein Leben auf der Flucht ‒ alleine oder mit seinen Kindern ‒ zu finanzieren. Unter diesen Umständen besteht in einer gesamthaften Würdigung nicht nur in abstrakter Weise die Möglichkeit der Flucht, vielmehr sind ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte für eine ausserordentlich hohe Fluchtgefahr vorhanden. cc) Im Hinblick auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr hat der Beschuldigte wiederholt ‒ so zuletzt in seiner Beschwerdereplik ‒ behauptet, dass alle Passwörter und Codes betreffend seine elektronischen Datenträger bekanntgegeben worden seien, womit Kollusionshandlungen zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht mehr möglich seien. Tatsache ist jedoch, dass diese Behauptung völlig unsubstantiiert bleibt. Gleichermassen hat er bereits in seiner Beschwerde vorgebracht, er biete seit Monaten Hand dazu, dass (in seinem Beisein) die Geräte ausnahmslos gesichtet werden könnten, was sich bislang jedoch als unwahr erwiesen hat. Vielmehr ergibt sich aus den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten, namentlich dem Schreiben des Beschuldigten vom 27. April 2024 "Unterstützungsangebot zur Dateneinsicht - befristete Vereinbarung" sowie demjenigen vom 25. Mai 2024 "digitale Geräte auswerten", dass der Beschwerdeführer in völliger Verkennung seiner Position als Beschuldigter in einer Morduntersuchung offenbar der Auffassung ist, er sei in der Lage, Bedingungen zu den von der Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Beweiserhebungen auszuhandeln. Bis zum heutigen Zeitpunkt, soweit dem Kantonsgericht bekannt, hat keine Auswertung der elektronischen Datenträger des Beschuldigten stattfinden können, weil dieser seine Geräte augenscheinlich mit einer speziellen Software schützt und sich weigert, seine Zugangscodes bekannt zu geben, was er anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 8. Mai 2024 nochmals explizit bekräftigt hat. Dies ist zwar fraglos sein Recht als Beschuldigter in einem Strafverfahren, führt aber auf der anderen Seite dazu, dass die erforderlichen Umfeldabklärungen bislang nicht haben durchgeführt werden können, womit nach wie vor von einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen ist, liegt doch die ernsthafte Befürchtung nahe, dass sich auf seinen Geräten bzw. auf seinen digitalen Daten, auf welche er mittels dieser Geräte Zugriff hat, verfahrensrelevante Hinweise befinden könnten, welche er ‒ notabene in seiner Funktion als F. und damit als eigentlicher IT-Spezialist ‒ im Fall einer Freilassung manipulieren könnte. c) aa) Des Weiteren ist auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – augenscheinlich gewahrt. Angesichts des Vorliegens gleich dreier Haftgründe vermögen zur Zeit weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Namentlich sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassnahmen ‒ Schriftensperre, Kaution, Sperre auf einer ihm gehörenden Immobilie, elektronisch überwachter Hausarrest und Kontaktverbot ‒ klarerweise nicht tauglich, den allesamt in ausgeprägter Form vorhandenen Haftgründen wirksam zu begegnen. Dies wird vom Beschwerdeführer wiederum nicht ernsthaft bestritten, macht er doch lediglich geltend, dass kein Haftgrund gegeben sei. bb) Schliesslich ist die Haft in zeitlicher Hinsicht offenkundig nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschuldigte erst seit dem 13. Februar 2024 in Untersuchungshaft befindet, wodurch die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts des ihm zur Last gelegten Tatbestandes (Mord, allenfalls vorsätzliche Tötung) noch keineswegs in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) gerückt ist. Dieser Umstand wird denn vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Gleichermassen nicht gerügt worden ist ausserdem die Feststellung der Vorinstanz, wonach in casu von einem Ausnahmefall gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO auszugehen und gestützt hierauf die Haft für die vorläufige Dauer von fünf Monaten zu verlängern ist, was auch von der Beschwerdeinstanz als rechtlich angemessen qualifiziert wird. d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), vorliegt, die besonderen Haftgründe der qualifizierten Wiederholungsgefahr, der Fluchtgefahr sowie der Kollusionsgefahr zu bejahen sind und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig für die Dauer von fünf Monaten, d.h. bis zum 12. September 2024, angeordneten Untersuchungshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2024 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Mai 2024 als unbegründet abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte bei vorliegendem Verfahrensausgang die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2024 (7B_858/2024) abgewiesen.